Quelle: Die Säulen der Systemdienlichkeit (https://www.e-control.at/bereich-recht/aktuelle-begutachtungsentwuerfe), E-Control, 2026
Systemdienlichkeit mit Maß und Mitte
Im Leitartikel der ersten Ausgabe von ENERGIE im FOKUS wurde die Notwendigkeit einer neuen Systemlogik im Stromnetz betont: weg von pauschalen Begünstigungen, hin zu verursachungsgerechter Kostenverteilung und klaren, investitionsleitenden Signalen. Auch im Interview mit E-Control-Vorstand Alfons Haber wurde deutlich, dass Regulierung künftig stärker zwischen volkswirtschaftlichem Nutzen und einzelwirtschaftlichen Geschäftsmodellen differenzieren muss.
Die nun vorliegenden beiden Teile der Marktkonsultation zur Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV) setzen genau hier an – und konkretisieren, wie Systemdienlichkeit künftig definiert, gemessen und tariflich berücksichtigt werden soll.
Als Vorläufige Position der E-Control wurde Systemdienlichkeit wie folgt definiert:
„Systemdienlichkeit im Sinne des ElWG umfasst diverse Aspekte und muss aufgrund der überaus breiten Begriffsbestimmung über unterschiedliche Regelungen zur Bemessung bzw. Reduktion der Systemnutzungsentgelte umgesetzt werden. Allen Instrumenten gemein ist, dass sie auf netzseitige Kostenvermeidung bzw. -einsparungen abzielen.“
Quelle: E-Control (https://www.e-control.at/bereich-recht/aktuelle-begutachtungsentwuerfe), 2026
Teil 1: Neue Entgeltstruktur – Leistung wird zum zentralen Maßstab
Der erste Teil der Konsultation (19.02.2026) schafft die strukturelle Grundlage für die Netzentgelte ab 2027.
- Leistung statt Pauschale
Künftig wird das Netznutzungsentgelt konsequent an der tatsächlichen ¼-h-Höchstleistung pro Monat ausgerichtet. Damit wird die bisherige Pauschalsystematik auf Netzebene 7 beendet.
Zielbild:
- 40 % Leistungsanteil am Netznutzungsentgelt
- Mindestbemessungsgrundlage von 20 % der vertraglichen Leistung
Das entspricht exakt jener Logik, die im Leitartikel eingefordert wurde: Wer Kapazität beansprucht, soll sie auch verursachungsgerecht finanzieren.
- Neues Netzanschlussentgelt: Zwei Säulen
Das Netzanschlussentgelt wird künftig aus zwei Komponenten bestehen:
Komponente Zweck
Aufwandsorientierter Anteil (AWA) konkrete Anschlusskosten
Pauschaler Anteil (PA) anteilige Kosten für Netzausbau
Bemerkenswert ist: Der pauschale Anteil kann bei netz- oder systemdienlichem Verhalten um 30 % reduziert werden. Damit wird Systemdienlichkeit nicht mehr pauschal behauptet – sondern tariflich präzise incentiviert.
Teil 2: Systemdienlichkeit – keine Pauschalbegünstigung mehr
Der zweite Teil der Konsultation (27.02.2026) widmet sich explizit dem Begriff des „systemdienlichen Betriebs“.
Und hier liegt die eigentliche regulatorische Weichenstellung.
Systemdienlichkeit ist kein Anlagentyp – sondern ein Betriebsmodus
Die E-Control stellt klar:
- Systemdienlichkeit bezieht sich auf den Betrieb, nicht auf die Technologie.
- Der Standort ist notwendig, aber nicht hinreichend.
- Mehrere Instrumente mit unterschiedlicher Wirkung sind vorgesehen.
Das ist ein fundamentaler Paradigmenwechsel. Gerade im Bereich Speicher wird nicht mehr unterstellt, dass jede Batterie automatisch systemdienlich sei. Vielmehr werden strenge kumulative Kriterien definiert:
- geeigneter Standort laut Netzentwicklungsplan
- mindestens 1 MW Engpassleistung
- Vertrag mit dem Regelzonenführer
- betriebliche Einschränkungen („Hüllkurven“)
- Blindleistungsverpflichtungen
- Zuschlag in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren
Nur dann gilt die 20-jährige Befreiung vom Netznutzungs- und Netzverlustentgelt.
Warum das volkswirtschaftlich sinnvoll ist
Im Interview mit Alfons Haber wurde betont, dass Regulierung Kostenwahrheit herstellen muss. Genau das passiert hier.
Würde man sämtliche Speicher pauschal als systemdienlich qualifizieren, entstünde ein struktureller Systemfehler:
- 20 Jahre Netzentgeltbefreiung
- massive Einnahmenverschiebung
- Kostenüberwälzung auf andere Netznutzer
Die Konsultation vermeidet genau diesen Fehler – indem sie die Hürde bewusst hoch legt.
Das ist im Sinne der Allgemeinheit:
✔ Systemdienlichkeit nur bei nachweisbarem Netznutzen
✔ Wettbewerbliche Ausschreibung statt automatischer Begünstigung
✔ Keine strukturelle Bevorzugung spekulativer Geschäftsmodelle
Vielleicht reduziert das auch die aktuelle „Goldgräberstimmung“ bei den Batteriespeicherprojekten, die wir bereits aus der frühen Phase langfristiger PV-Förderungen kennen.
Wenn es so bleibt, ist der Regulierungsbehörde tatsächlich ein Coup gelungen.
Die sechs Instrumente der Systemdienlichkeit
Laut Teil 2 stützt sich Systemdienlichkeit künftig auf mehrere tarifliche Instrumente:
- Systemdienliche Speicher
- Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen
- Netzdienliche, kontrahierte Speicher
- Dauerhafter flexibler Netzzugang
- Zeitvariable Netznutzungsentgelte
- Unterbrechbare und regelbare Leistung
Die Tabelle auf Seite 15/16 der Marktkonsultationen fasst die
Voraussetzungen und Wirkungen übersichtlich zusammen.
Entscheidend:
Nicht jede Maßnahme führt zu einer Entgeltbefreiung – teilweise geht es „nur“ um Reduktionen beim Anschlussentgelt oder um zeitvariable Tarife.
Die Marktkonsultation liefert nun die regulatorische Architektur dafür.
Sie verbindet:
- Kostenverantwortung (Teil 1)
- gezielte Systemanreize (Teil 2)
- wettbewerbliche Elemente
- klare technische Anforderungen
Fazit
Die beiden Marktkonsultationen sind kein technisches Detailpapier – sie sind die tarifliche Grundsatzentscheidung für das Stromsystem ab 2027.
- Systemdienlichkeit wird nicht verschenkt.
- Flexibilität wird nicht pauschal subventioniert.
- Kosten werden verursachungsgerecht verteilt.
Wenn dieser Kurs beibehalten wird, könnte tatsächlich vermieden werden, dass sich ein neuer Förder- oder Speicherboom zulasten der Allgemeinheit entwickelt.
Und das wäre im besten Sinne energiepolitische Verantwortung.
Erfahren Sie mehr!
Mehr zu diesem Thema und den gesamten Beitrag finden Sie in der ENERGIE im FOKUS Ausgabe 01 | Februar 2026.
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